des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht darauf vertrauen durfte, dass ihm mit Sicherheit eine Fristerstreckung gewährt würde. Es wäre daher geboten gewesen, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg erkundigt, wie sie sein Fristerstreckungsgesuch behandeln wolle, nachdem das Gesuch vom 12. April 2024 auch am 15. April 2024 noch unbeantwortet geblieben ist. Ein blosses Schweigen der Behörden durfte er keinesfalls als Bewilligung seines Gesuchs interpretieren.