Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Soweit kein besonderer Beschleunigungsbedarf besteht und kein öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, darf eine Erstreckung nicht vorweg ausgeschlossen werden; die in einem entsprechenden Gesuch vorgebrachten Gründe müssen ermessensweise gewürdigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 8.2).