Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 8. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, angesetzte (Nach-)Frist von 5 Tagen endete am 15. April 2024. Die mit Eingabe vom 16. April 2024 eingereichte Anwaltsvollmacht wurde demnach nach Fristende eingereicht. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Vollmacht grundsätzlich säumig war. 3.3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg das Fristverlängerungsgesuch vom 12. April 2024 zu Unrecht abgewiesen hat bzw. dem Beschwerdeführer eine Notfrist hätte gewähren müssen.