3.3.1. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehenden Hinweispflicht bezüglich der fehlenden Vollmacht nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der Vollmacht ansetzte. Nicht zu beanstanden ist die Dauer der angesetzten Nachfrist, denn wie oben ausgeführt, ist die Vollmacht grundsätzlich bereits zusammen mit der Rechtsschrift einzureichen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt lediglich 10 Tage.