Es ist nicht verfassungswidrig, wenn sie bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehen. Hingegen haben die Strafbehörden bei fehlender gültiger Unterschrift, sofern es sich um eine -6- unfreiwillige Unterlassung handelt, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 f.).