29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die kantonalen Strafbehörden handeln jedenfalls dann gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn sie bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehen.