3.3. Ein Rechtsvertreter hat sich grundsätzlich mit Einreichung einer Eingabe für einen Klienten mittels einer Vollmacht als Vertreter auszuweisen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht stellt aber eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 129 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt.