3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die vorgesehene Verfahrenserledigung zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss den Akten, die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer allerdings das rechtliche Gehör nicht gewährt. Die angefochtene Verfügung wäre grundsätzlich bereits aus diesem Grund aufzuheben. Wie es sich damit und mit einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen indessen offenbleiben.