3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das behauptete Telefonat vom 15. April 2024 habe nicht stattgefunden. Die angesetzte Frist sei zudem äusserst kurz gewesen und habe lediglich drei Werktage betragen. Das Ansetzen einer derart kurzen Nachfrist sei reine Schikane, zumal die Frist für die Begründung der Einsprache auch erst am 18. April 2024 abgelaufen sei. Er habe rechtzeitig, bereits am 12. April 2024, um Fristerstreckung ersucht. Das Gesuch sei hinreichend begründet gewesen. Auch könne nicht verlangt werden, dass sein Klient im Ausland erreichbar sei, zumal er auf die mobilen Verbindungen keinen Einfluss habe und zudem ein Wochenende dazwischengelegen habe.