Dem Rechtsvertreter wäre es mittels der heutigen Kommunikationsmittel möglich gewesen, seinen Klienten im Ausland zu kontaktieren und die Vollmacht auf elektronischem Weg einzureichen. So sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Vollmacht per E-Mail einreichen könne. Dennoch habe er die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht, weshalb sich die Einsprache als ungültig erweise.