Mit Telefonat vom 15. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Verteidiger mitgeteilt, dass eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei und diese Frist am selbigen Tag ablaufe. Eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen. Es bestehe die Möglichkeit, die Vollmacht per E-Mail oder postalisch zuzustellen, andernfalls die Einsprache ungültig sei. Im Weiteren, so die Vorinstanz, seien keine hinreichenden Gründe für eine Fristerstreckung ersichtlich. Dem Rechtsvertreter wäre es mittels der heutigen Kommunikationsmittel möglich gewesen, seinen Klienten im Ausland zu kontaktieren und die Vollmacht auf elektronischem Weg einzureichen.