3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Staatsanwaltschaft müsse die betroffene Person bei fehlender Vollmacht auf den Mangel hinweisen und der Partei Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Dieser Hinweispflicht sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorliegend mit dem Schreiben vom 8. April 2024 nachgekommen, woraufhin der Verteidiger am 12. April 2024 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht habe. Mit Telefonat vom 15. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Verteidiger mitgeteilt, dass eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei und diese Frist am selbigen Tag ablaufe.