4. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 04. April 2024 sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verpflichtet einzutreten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: