" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2024 sei aufzuheben und Verfahrenskosten in Höhe von CHF 384.00 seien administrativ auszubuchen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als ihm unentgeltliche Rechtsvertreter zu ernennen, alles unter Ansetzung einer Frist bis 15. August 2024 zum Nachweis der Bedürftigkeit. 3. Die Rechtskraft des Strafbefehls ST.20241028 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2024 sei wieder ausser Kraft zu setzen.