1.6. Am 18. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg den Strafbefehl vom 21. März 2024 an das Bezirksgericht Laufenburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. 2. Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg (fortan: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Einsprache vom 4. April 2024 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 21. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2024 mit den Anträgen: -3-