Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.25 (ST.2024.28; STA.2024.1028) Art. 294 Entscheid vom 25. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor Seitz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai gegenstand 2024 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Straf- befehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen A._____ (Beschwerdeführer) am 21. März 2024 einen Strafbefehl und sprach ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.00. 1.2. Am 4. April 2024 erhob Rechtsanwalt Theodor Seitz im Namen des Be- schwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg forderte den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 8. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, auf, innert 5 Tagen eine Vollmacht für seinen Verteidiger einzureichen. 1.4. Am 12. April 2024 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers ein Ge- such um Fristerstreckung für die Einreichung der Vollmacht bis am 22. April 2024 mit der Begründung, dass sich sein Klient im Ausland befinde. 1.5. Am 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf den 2. April 2024 datierte Vollmacht ein. 1.6. Am 18. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg den Strafbefehl vom 21. März 2024 an das Bezirksgericht Laufenburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. 2. Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg (fortan: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Einsprache vom 4. April 2024 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 21. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 30. Mai 2024 mit den Anträgen: -3- " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2024 sei auf- zuheben und Verfahrenskosten in Höhe von CHF 384.00 seien administ- rativ auszubuchen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als ihm unentgeltliche Rechtsvertreter zu ernennen, alles unter Ansetzung einer Frist bis 15. August 2024 zum Nachweis der Bedürftigkeit. 3. Die Rechtskraft des Strafbefehls ST.20241028 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2024 sei wieder ausser Kraft zu setzen. 4. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 04. April 2024 sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ver- pflichtet einzutreten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 5. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um einen Übertretungstatbe- -4- stand (Art. 90 Abs. 1 SVG), weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zu- ständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Staatsanwalt- schaft müsse die betroffene Person bei fehlender Vollmacht auf den Man- gel hinweisen und der Partei Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Dieser Hinweispflicht sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorliegend mit dem Schreiben vom 8. April 2024 nachgekommen, worauf- hin der Verteidiger am 12. April 2024 ein Fristerstreckungsgesuch einge- reicht habe. Mit Telefonat vom 15. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Verteidiger mitgeteilt, dass eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei und diese Frist am selbigen Tag ablaufe. Eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen. Es bestehe die Möglichkeit, die Vollmacht per E-Mail oder postalisch zuzustellen, andern- falls die Einsprache ungültig sei. Im Weiteren, so die Vorinstanz, seien keine hinreichenden Gründe für eine Fristerstreckung ersichtlich. Dem Rechtsvertreter wäre es mittels der heutigen Kommunikationsmittel mög- lich gewesen, seinen Klienten im Ausland zu kontaktieren und die Voll- macht auf elektronischem Weg einzureichen. So sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Vollmacht per E-Mail einreichen könne. Dennoch habe er die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht, weshalb sich die Einsprache als ungültig erweise. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das behauptete Telefonat vom 15. April 2024 habe nicht stattgefunden. Die angesetzte Frist sei zudem äusserst kurz gewesen und habe lediglich drei Werktage betragen. Das Ansetzen einer derart kurzen Nachfrist sei reine Schikane, zumal die Frist für die Be- gründung der Einsprache auch erst am 18. April 2024 abgelaufen sei. Er habe rechtzeitig, bereits am 12. April 2024, um Fristerstreckung ersucht. Das Gesuch sei hinreichend begründet gewesen. Auch könne nicht ver- langt werden, dass sein Klient im Ausland erreichbar sei, zumal er auf die mobilen Verbindungen keinen Einfluss habe und zudem ein Wochenende dazwischengelegen habe. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit ihrer Be- schwerdeantwort auf die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Lau- fenburg und ergänzt, dass das Telefonat vom 15. April 2024 mit der Kanzlei des Verteidigers stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg habe dem Verteidiger ausrichten lassen, dass die Frist an die- sem Tag ablaufe, keine Fristerstreckung mehr gewährt werde und die -5- Möglichkeit bestehe, die Vollmacht gleichentags noch per Mail oder posta- lisch zuzustellen, andernfalls die Einsprache als verspätet bzw. ungültig betrachtet werde. Unerklärlich sei zudem, weshalb der Verteidiger für das Einreichen einer vom 2. April 2024 datierten Vollmacht am 15. April 2024 eine Nachfrist benötigt habe. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die vorgesehene Verfahrenserledigung zu infor- mieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss den Akten, die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer allerdings das rechtliche Ge- hör nicht gewährt. Die angefochtene Verfügung wäre grundsätzlich bereits aus diesem Grund aufzuheben. Wie es sich damit und mit einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen indessen offenbleiben. 3.3. Ein Rechtsvertreter hat sich grundsätzlich mit Einreichung einer Eingabe für einen Klienten mittels einer Vollmacht als Vertreter auszuweisen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht stellt aber eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 129 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bür- ger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsverfah- rensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse ma- teriell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere geset- zeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die kantonalen Strafbe- hörden handeln jedenfalls dann gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeich- netes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, gegebenen- falls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn sie bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters bestehen. Hingegen haben die Strafbehörden bei fehlender gültiger Unterschrift, sofern es sich um eine -6- unfreiwillige Unterlassung handelt, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 f.). 3.3.1. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der gemäss bundesgerichtlicher Pra- xis bestehenden Hinweispflicht bezüglich der fehlenden Vollmacht nachge- kommen, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der Vollmacht ansetzte. Nicht zu beanstanden ist die Dauer der angesetzten Nachfrist, denn wie oben ausgeführt, ist die Vollmacht grundsätzlich bereits zusammen mit der Rechtsschrift einzureichen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt lediglich 10 Tage. Eine kurze Nachfrist von 5 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht zu kurz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass ein Wochenende in die Frist fiel. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 8. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, angesetzte (Nach-)Frist von 5 Tagen endete am 15. April 2024. Die mit Eingabe vom 16. April 2024 eingereichte Anwaltsvollmacht wurde demnach nach Fristende eingereicht. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Vollmacht grund- sätzlich säumig war. 3.3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg das Fristverlängerungsgesuch vom 12. April 2024 zu Unrecht abge- wiesen hat bzw. dem Beschwerdeführer eine Notfrist hätte gewähren müs- sen. Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Ge- such hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungs- termine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Soweit kein besonderer Beschleunigungs- bedarf besteht und kein öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, darf eine Erstreckung nicht vorweg ausgeschlossen werden; die in einem entsprechenden Gesuch vorgebrachten Gründe müssen ermessensweise gewürdigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 8.2). Hinreichende Gründe liegen bspw. vor, wenn eine Krankheit, ein Unfall, eine Arbeitsüberlastung oder ein Auslandaufent- halt geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1 und 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.1). Zwar wurde die angesetzte Frist für die Nachreichung der Vollmacht im Schreiben vom 8. April 2024 als einmalig bezeichnet, weshalb der Vertreter -7- des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht darauf vertrauen durfte, dass ihm mit Sicherheit eine Fristerstreckung gewährt würde. Es wäre daher ge- boten gewesen, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg erkundigt, wie sie sein Fristerstreckungsgesuch behandeln wolle, nachdem das Gesuch vom 12. April 2024 auch am 15. April 2024 noch unbeantwortet geblieben ist. Ein blosses Schweigen der Behörden durfte er keinesfalls als Bewilligung seines Gesuchs interpretieren. Gestützt auf die Aktennotiz vom 15. April 2024 (act. 16) und den mit Beschwerdeantwort eingereichten Verbindungsnachweis ist – auch wenn vom Verteidiger be- stritten – davon auszugehen, dass zwischen der Kanzlei des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch tatsächlich ein Telefonat stattgefunden hat. Nichtsdestotrotz entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Rechtsuchenden nicht "ohne Not" um die Beurteilung ihrer Rechtsbe- gehren durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Übertriebene Formstrenge ist zu vermeiden und das Verbot formeller Rechtsverweige- rung zu achten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5). Dies gilt namentlich auch für die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/ PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2028, N. 7a zu Art. 47 BGG). Vorliegend hätten es Recht und Billigkeit ge- boten, dem Beschwerdeführer mindestens eine kurze Notfrist anzusetzen, um die fehlende Vollmacht nachzureichen. So machte er geltend, ausland- abwesend zu sein, was grundsätzlich ein hinreichender Grund für eine Fris- terstreckung im Sinne von Art. 92 StPO darstellt. Hätte die Staatsanwalt- schaft Zweifel an der Auslandabwesenheit gehabt, hätte sie den Beschwer- deführer auffordern können, entsprechende Belege einzureichen, was auch die Vorinstanz noch hätte tun können (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, a.a.O., N. 6a zu Art. 47 BGG; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbe- fehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 637). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fristverlängerung missbräuchlich beantragt hätte, zumal er lediglich ein einziges Mal eine Fristverlängerung beantragte. Dass die Vollmacht bereits vom 2. April 2024 datiert, kann auch dadurch begründet sein, dass die Vollmacht auf jenen Tag zurückdatiert wurde, an welchem das Auftrags- bzw. Vertretungsver- hältnis in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren (mündlich) entstanden ist, verurkundet die schriftliche Vollmacht vorliegend doch einzig das be- reits seit vor Einreichung der Einsprache bestehende Mandatsverhältnis. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die unterzeichnete Anwalts- vollmacht zum Zeitpunkt der Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs bereits vorhanden gewesen und in missbräuchlicher Weise zurückbehalten worden wäre. Schliesslich lag auch keine Dringlichkeit vor und es sind kei- nerlei entgegenstehende Interessen erkennbar, die gegen die Einräumung einer kurzen Fristverlängerung bzw. Notfrist gesprochen hätten. Vielmehr lief die im selben Schreiben vom 8. April 2024 angesetzte Frist zur Begrün- dung der Einsprache noch bis am 18. April 2024. Es ist nicht nachvollzieh- -8- bar, weshalb dem Beschwerdeführer nicht gestattet wurde, die Vollmacht zusammen mit der Einsprachebegründung einzureichen. Die Nichtgewährung der Fristerstreckung erweist sich nach dem Gesagten als überspitzt formalistisch und ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinba- ren. Somit wurde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die an- gefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das weitere Vorgehen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos. 4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers umfasst 7 Seiten. Für das Verfas- sen der kurzen Beschwerde erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 2 Stunden angemessen. Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 480.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisge- mäss 3 % und 8,1 % MWST ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 535.00 aus- zurichten. Da der Beschwerdeführer einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an ihn zum Entscheid über das weitere Vorgehen zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Theodor Seitz, Wollerau, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schär Stutz