Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass das Urteil auch in seiner Abwesenheit habe gefällt werden können, was beinahe immer der Fall sein dürfte, wenn ein Zeuge nicht erscheint. Demgegenüber kann das Fernbleiben eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson einen massgeblichen Einfluss auf das Urteil selber haben, namentlich ob ein Freioder Schuldspruch ergeht, was jedoch vorliegend nicht beurteilt werden kann. Die persönliche Vorwerfbarkeit wiegt – im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen – nicht mehr besonders leicht, so dass in Würdigung der gesamten Umstände eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 600.00 durchaus angemessen erscheint.