gewesen sein soll, spielt dabei keine Rolle, zumal der verfahrensleitende Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vorgängig ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung erscheinen muss, was im Übrigen auch den strafprozessualen Vorgaben entspricht (E. 2.3.1. hiervor). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass das Urteil auch in seiner Abwesenheit habe gefällt werden können, was beinahe immer der Fall sein dürfte, wenn ein Zeuge nicht erscheint.