2.4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht und wie bereits dargelegt (E. 2.3.2. hiervor) – nicht lediglich in seiner Rolle als Privatkläger zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vorgeladen, so dass ihm das Erscheinen freigestanden hätte. Der Beschwerdeführer wurde als Auskunftsperson vorgeladen und ausdrücklich auf seine Erscheinungspflicht hingewiesen. Die konkrete Verfahrenshandlung hätte sodann (unter anderem) darin bestanden, dass der Beschwerdeführer zu zwei Sachverhaltskomplexen befragt worden wäre (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Der -8-