Ferner erfolgt die jeweilige Rechtsbelehrung ohnehin erst unmittelbar vor der Befragung, so dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 ohne Weiteres auch als Zeuge hätte einvernommen werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine sachdienlichen Aussagen hätte machen können oder wollen, spielt keine Rolle, zumal die Beweiswürdigung letztlich dem Gericht obliegt, die Erscheinungspflicht ungeachtet des beabsichtigten Aussageverhaltens einer vorgeladenen Person besteht und für den Beschwerdeführer als Zeuge (vorbehaltlich des Zeugnisaussageverweigerungsrecht) jedenfalls die Pflicht bestanden hätte, Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO).