der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 auf seine Stellung als Privatkläger verzichtete, so dass er in diesem kurzen Zeitraum gar nicht formell als Zeuge hätte vorgeladen werden können. Ferner erfolgt die jeweilige Rechtsbelehrung ohnehin erst unmittelbar vor der Befragung, so dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 ohne Weiteres auch als Zeuge hätte einvernommen werden können.