denn auch zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers (I._____) mit dem Beschuldigten C._____ liiert war sowie zusammengewohnt hat, wobei C._____ gegenüber ihr gewalttätig worden sein soll, auch in Gegenwart des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich als Auskunftsperson anstatt als Zeuge vorgeladen wurde, vermag an der Gültigkeit der Vorladung nichts zu ändern, zumal sowohl für den Zeugen als auch die Auskunftsperson eine Erscheinungspflicht besteht und der Beschwerdeführer erst einen Tag vor -7-