4.3). Der Beschwerdeführer wäre nicht nur zum Sachverhalt befragt worden, für welchen er ursprünglich einen Strafantrag gestellt (und in der Folge zurückgezogen) hat. Seitens des Gerichts war vorgesehen, den Beschwerdeführer zu "zwei anderen Sachverhaltskomplexen" zu befragen, was dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter spätestens aufgrund der Mitteilung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten bekannt war (vgl. E-Mail von Gerichtspräsident Rossi an Rechtsanwalt Melunovic vom 21. Mai 2024, 06:06 Uhr). So ist der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2023 (Ziff. 6 und 10) denn auch zu entnehmen, dass