Wie bereits erwähnt, erfolgte die Vorladung des Beschwerdeführers nicht einzig aufgrund seiner Parteirolle als Privatkläger, andernfalls er – wie die Privatkläger E._____ und F._____ – möglicherweise lediglich eine "Information über bevorstehende Verhandlung" erhalten hätte bzw. ihm das Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt worden wäre. Die Vorladung des Beschwerdeführers erfolgte unter anderem mit dem Zweck, den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 zu befragen (vgl. Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 3. Oktober 2023, Ziff. 4.3).