205 StPO). Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht einzig aufgrund seiner Parteistellung als Privatkläger vorgeladen, sondern explizit als Auskunftsperson, da er anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 hätte befragt werden sollen (dazu sogleich). Demgegenüber wurden etwa die Privatkläger E._____ und F._____ lediglich über den Zeitpunkt der Verhandlung informiert, wobei ihnen das Erscheinen ausdrücklich freigestellt worden ist (vgl. "Information über bevorstehende Verhandlung" vom 6. Oktober 2023).