Dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 und damit einen Tag vor der Hauptverhandlung seinen Strafantrag gegen C._____ zurückgezogen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Vorladung im Vorfeld der Verhandlung nie widerrufen worden ist und die Erscheinungspflicht als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 damit weiterbestand. Die Vorladung hat Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen wurde (SA- RARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO).