2.3.2. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 6. Oktober 2023 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vor das Bezirksgericht Brugg geladen. Diese Vorladung -6- wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtswirksam zugestellt und er wurde darin auf die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen.