Gemäss Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mitzuteilen (Abs. 2). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4).