Die Schwere des disziplinarischen Verschuldens sei höchstens als gering einzustufen, weswegen die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 600.00 nicht verhältnismässig sei. Zudem seien für die Bemessung einer Ordnungsbusse auch andere Kriterien zu berücksichtigen, was von der Vorinstanz aussen vor gelassen worden sei. Auf Seiten des Beschwerdeführers liege kein wiederholtes Fehlverhalten vor und er sei bis anhin nie negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer erziele einen jährlichen Nettolohn von ca. Fr. 16'000.00 und habe kein Vermögen.