Hinsichtlich der Höhe der Busse habe die Vorinstanz die Schwere des disziplinarischen Verschuldens nicht mit der konkreten Verfahrenshandlung ins Verhältnis gesetzt. Die Stellung als Privatkläger habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 nicht mehr innegehabt, für ihn sei das Verfahren erledigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einvernommen worden. Für die Urteilsfindung sei seine Anwesenheit nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Schwere des disziplinarischen Verschuldens sei höchstens als gering einzustufen, weswegen die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 600.00 nicht verhältnismässig sei.