Eine ordnungsgemässe Vorladung in einer anderen Verfahrensrolle sei nicht erfolgt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Voruntersuchung ausführliche Aussagen gemacht habe und gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg ausdrücklich erklärt habe, nicht mehr mit seinem damaligen Peiniger konfrontiert werden zu wollen bzw. keine Aussagen mehr machen zu wollen. Die gerichtliche Beweiserhebung sei durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer durch seinen Rückzug zur Reduktion der Komplexität und damit des gerichtlichen -5-