105 StPO gewesen. Die Vorladung vom 6. Oktober 2023 habe für den Beschwerdeführer nur im Rahmen seiner Parteistellung als Privatkläger bzw. als Auskunftsperson gegolten. Indem der Beschwerdeführer mit dem Rückzug seines Strafantrags seine Parteistellung aufgegeben habe und auch anderweitig nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen sei, habe er entsprechend auch der Vorladung nicht mehr Folge leisten müssen. Eine ordnungsgemässe Vorladung in einer anderen Verfahrensrolle sei nicht erfolgt.