2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger aufgetreten sei. Am 6. Oktober 2023 sei er für die Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 als Auskunftsperson vorgeladen worden. Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 habe er jedoch die Strafanträge zurückgezogen, womit er nicht mehr Verfahrenspartei gewesen sei. Da der Beschwerdeführer durch den Rückzug der Strafanträge seine Stellung als Privatkläger aufgegeben habe, habe er ab diesem Zeitpunkt im Verfahren keine Stellung mehr gehabt. Er sei damit weder eine Partei i.S.v. Art. 104 StPO noch ein anderer Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 StPO gewesen.