Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass er zur Hauptverhandlung gleichwohl zu erscheinen habe. Gründe für sein Verhalten habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht bzw. er liess sich nicht innert angesetzter Frist vernehmen.