1. 1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 600.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.