" Der vormalige Privatkläger A._____, wird gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO in eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 600.00 verfällt." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 2. Juli 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Ordnungsbussenverfügung des Bezirksgerichts Brugg, Strafgericht, vom 20. Juni 2024 (ST.2022.1909) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats."