Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)