4.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilweise durch. Dies führt insofern zu einer Gutheissung der Beschwerde, als der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid vollständig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Entschädigung neu festzusetzen haben wird. In welchem Umfang der Beschwerdeführer letztlich obsiegen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Es wird an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein, die Entschädigung des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzusetzen (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).