3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 demzufolge aufzuheben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 4. 4.1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).