3.6. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigerin als solchem und ob die Entschädigung aus der Staatskasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist, betrifft die Beurteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Aufwands. Die Höhe der Entschädigung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. PATRICK GUIDON, Die -9-