432 Abs. 2 StPO so aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Im vorliegenden Verfahren geht es um ein Antragsdelikt und die Zivil- und Strafklägerin beteiligte sich als Privatklägerin am Verfahren. Demgemäss kommt eine Überwälzung der Entschädigung auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO in Betracht.