3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird sich bei erneuter Prüfung des Entschädigungsanspruchs auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Entschädigung aus der Staatskasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist. Das Bundesgericht legt Art. 432 Abs. 2 StPO so aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).