31 ff.) – nicht beurteilbar waren. Der Mieter des Büroraumes – ein Rechtsanwalt, bei welchem der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 eine Besprechung hatte und deshalb auf einem der Besucherparkplätze parkierte – verwies in seinen E-Mails vom 10. und 14. November 2023 an die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) noch vergebens auf die mietvertragliche Grundlage hin. Schliesslich sind vorliegend auch die im Beschwerdeverfahren dargelegten (ausserstrafrechtlichen) Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers relevant und zu berücksichtigen.