Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht mehr am Strafbefehl fest. Insofern war der Beistand geboten, auch wenn die Bedeutung des Falls noch als gering einzustufen ist und auch die Dauer des Verfahrens nur wenig ins Gewicht fällt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die sich vorliegend stellenden Tat- und Rechtsfragen betreffend das gerichtliche Verbot nicht einfach sind und einzig anhand der Strafanzeige inkl. Beilagen – ohne die mietvertraglichen Grundlagen und die Parkkarten (vgl. Beilagen zum Dokument "Fakten", act. 31 ff.) – nicht beurteilbar waren.