Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt handelt es sich zwar lediglich um eine Übertretung (vgl. Art. 258 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 StGB). Erst nachdem eine Verteidigerin beigezogen wurde und diese nach Einspracheerhebung anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers diverse Dokumente eingereicht hatte, hielt die -8-