O., 3. Aufl. 2023, N. 14 und 14a zu Art. 429 StPO). 3.4. 3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2024 eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen (act. 18 f.). Nach Einspracheerhebung durch seine Verteidigerin (act. 21) wurde er mit Vorladung vom 23. Februar 2024 (act. 24) zur polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. März 2024 (act. 26 ff.) liess er durch seine Verteidigerin das Dokument "Fakten" inkl. 5 Beilagen zu den Akten reichen (act. 29 ff.).