allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 und BGE 142 IV 45 E. 2.1). Dies muss auch dann gelten, wenn die Strafuntersuchung nach der ersten (polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme eingestellt wird. Dafür spricht das Argument der Waffengleichheit, welches uneingeschränkt und gerade für die – meist besonders bedeutsame – erste Einvernahme gilt (WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., 3. Aufl.