Dieser Entschädigungspflicht auch bei Übertretungen scheint sich nun auch das Bundesgericht anzunähern (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 und BGE 142 IV 45 E. 2.1). Dies erst recht, wenn der Verteidiger erst nach Erlass eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.