Übertretung vorgeworfen wird. Denn deren rechtlichen Fragestellungen sind nicht weniger komplex als bei Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen. Zudem können auch deren (auch ausserstrafrechtliche) Folgen gravierend sein, etwa wenn die auszufällende Busse einen Betrag von Fr. 5'000.00 und mehr beträgt und die Tat somit im Strafregister eingetragen würde. Gleiches muss zwingend auch für jene Übertretungen gelten, welche durch Qualifikation zu Vergehen werden. Dieser Entschädigungspflicht auch bei Übertretungen scheint sich nun auch das Bundesgericht anzunähern (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 und BGE 142 IV 45 E. 2.1).