Aufwendungen, die für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig waren, sind ganz vorrangig in den angefallenen Verteidigungskosten zu sehen. Die Höhe der Entschädigung wird hier durch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung bei den fraglichen Antragsdelikten, bzw. zur Abwehr der Begehren der Privatklägerschaft (auch) im Schuldpunkt, definiert (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 432 StPO mit Verweis auf N. 15 ff. zu Art. 429 StPO).